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01.09.2025

Welche Infos Praxen zur ePA geben müssen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die elektronische Patientenakte (ePA) zu informieren. Arzt- und Psychotherapiepraxen haben hingegen eine klar abgegrenzte Aufgabe: Sie müssen ihre Patientinnen und Patienten lediglich darüber aufklären, welche Befunde, Arztbriefe oder weiteren in der Praxis erhobenen Daten in die ePA eingestellt werden. Dies kann mündlich oder per Aushang erfolgen.
Ein entsprechender Aushang kann zum selber ausdrucken hier heruntergeladen werden: https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/patienteninfo/epa-daten-poster.pdf

Widerspricht ein Patient der Übermittlung, ist dies in der Behandlungsdokumentation festzuhalten. Bei besonders sensiblen Informationen – etwa zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen – sind Praxen sogar verpflichtet, ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Für genetische Untersuchungen nach dem Gendiagnostikgesetz gelten noch strengere Regeln: Hier dürfen Ergebnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Patienten in die ePA aufgenommen werden.



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